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: Geringwertige Wirtschaftsgüter (Deutschland)

bookamat – Buchhaltung für Selbständige

29. Oktober 2013

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Geringwertige Wirtschaftsgüter (Deutschland)

In diesem Beitrag erklären wir, was geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind, welche Möglichkeiten es gibt, sie steuerlich geltend zu machen (Betriebsausgabe, Sofortabschreibung, Sammelposten/Pool-Abschreibung) und was man dabei beachten muss.

Ob ein Wirtschaftsgut geringwertig ist oder nicht, ist grundsätzlich durch die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bestimmt: Liegen dieser unter 1.000,00 € dann handelt es sich eventuell um ein geringwertiges Wirtschaftsgut, liegen sie darüber, dann ist die Geringwertigkeit keinesfalls mehr gegeben.

Bei Vorsteuerabzugsberechtigten sind die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer heranzuziehen (netto), "Kleinunternehmer" im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gehen von den Bruttowerten aus.

Für die steuerliche Behandlung von GWG (die Frage also, wie sie als Ausgaben geltend gemacht werden können) gibt es unterschiedliche Möglichkeiten — auch diese hängen von bestimmten Wertgrenzen ab. Prinzipiell gibt es zwei Szenarien:

  • Bei einer Wertgrenze bis 150,00 € kann das GWG sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (oder alternativ dazu abgeschrieben werden)
  • Bei einer Wertgrenze zwischen 150,01 und 1.000,00 € muss das GWG ins Anlagenverzeichnis aufgenommen und dort mittels einer von verschiedenen Möglichkeiten abgeschrieben werden.

Damit ein GWG jedoch ins Anlagenverzeichnis aufgenommen werden kann, muss es zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • Es muss beweglich sein,
  • es muss abnutzbar sein und
  • es muss selbständig nutzbar sein.

Abschreibungsmöglichkeiten

Anschaffungskosten bis 150,00 €

Anschaffungskosten zwischen 150,01 und 410,00 €

Anschaffungskosten zwischen 150,01 und 1.000,00 €

Hinweis zur Abschreibung mittels Sammelposten

Ein Sammelposten, der alle GWG eines jeweiligen Jahres (mit einem Anschaffungswert von 150,01 bis 1.000,00 €) beinhaltet, wird immer über die Dauer von 5 Jahren zu gleichen Teilen abgeschrieben.

Sobald ein Sammelposten gebildet wird, müssen alle GWG mit diesem Sammelposten abgeschrieben werden, Einzelabschreibungen sind dann nicht mehr zulässig.

In den Jahren 2008 und 2009 war die Abschreibung mittels Sammelposten vorgeschrieben, ab 2010 steht sie optional zur Verfügung.

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