29. März 2017
Kammerumlagen
Was sind Kammerumlagen und wer muss welche Kammerumlagen bezahlen? Wir geben einen kurzen Überblick.
Was sind Kammerumlagen und welche gibt es?
Kammerumlagen sind Beiträge, die im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer zu leisten sind. Dabei dient die Grundumlage der Finanzierung der Fachgruppen, die Kammerumlage I und Kammerumlage II der Finanzierung der WIrtschaftskammer an sich.
Wie bei vielen anderen Abgaben, gibt es auch bei den Kammerumlagen umfangreiche Bestimmungen – in zweifelhaften Fällen solltest du dich hier mit Fragen an die Wirtschaftskammer, eine Steuerberaterin oder einen Buchhalter wenden.
Wir stellen die wesentlichsten Punkte der Kammerumlagen vor, am Ende des Blogeintrags findest du zudem weiterführende Links.
Grundumlage
Alle Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, die Grundumlage zu bezahlen, und zwar für jede einzelne Berechtigung zum Betrieb eines selbständigen Unternehmens (Gewerbeberechtigung). Hat man mehrere Gewerbescheine, muss die Grundumlage pro Gewerbeschein bzw. Zugehörigkeit zu einer Fachgruppe entrichtet werden.
Siehe auch Wie buche ich Grundumlagen?
Kammerumlage I
Die Kammerumlage I muss grundsätzlich auch von allen Mitgliedern der Wirtschaftskammer entrichtet werden, wobei hier eine Freigrenze existiert (Stand 2017): Nur wenn die im Inland erzielten Umsätze eines Kalenderjahres höher als 150.000,00 € sind, muss die Kammerumlage I entrichtet werden, ansonsten nicht.
Siehe auch Wie buche ich Kammerumlage I?
Wann ist die Kammerumlage I fällig?
Die Kammerumlage I ist eine sogenannte Selbstbemessungsabgabe, d.h. du musst sie eigenständig berechnen und ans Finanzamt abführen. Dazu wird die Kammerumlage I pro Quartal ermittelt und muss – ähnlich der Umsatzsteuer – bis zum 15. Tag des zweiten Monats nach dem jeweiligen Quartal entrichtet werden. Die Termine dafür sind demnach:
- 15. Februar: Kammerumlage I für das 4. Quartal (Vorjahr)
- 15. Mai: Kammerumlage I für das 1. Quartal (laufendes Jahr)
- 15. August: Kammerumlage I für das 2. Quartal (laufendes Jahr)
- 15. November: Kammerumlage I für das 3. Quartal (laufendes Jahr)
Wenn die inländischen Umsätze im laufenden Kalenderjahr unter der Freigrenze liegen und erst im letzen Quartal die Freigrenze von 150.000,00 € übersteigen, dann muss für das letzte Quartal die Kammerumlage I für das gesamte Kalenderjahr entrichtet werden (das wäre demnach dann am 15. Februar des Folgejahres fällig).
Wie wird die Kammerumlage I berechnet?
Die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage I ergibt sich im Wesentlichen aus sämtlichen Vorsteuern, die du bezahlt hast, abzüglich von Eigenverbrauch bzw. Privatanteilen:
- inländische Vorsteuern
- Einfuhrumsatzsteuern (Erwerb von Lieferungen aus Drittländern)
- Erwerbsteuern (IG Ewerb von Lieferungen aus EU-Ländern)
- Vorsteuern aus Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge)
- alle genannten Steuern abzüglich der Privatanteile
Die Summe der genannten Vorsteuerbeträge bildet die Bemessungsgrundlage, auf die dann der fixe Satz von 3 ‰ (das sind 0,3 %) angewendet wird.
Kammerumlage II
Die Kammerumlage II (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, DZ) muss grundsätzlich von allen Wirtschaftskammermitgliedern entrichtet werden, welche Dienstnehmer beschäftigen – wobei auch hier eine Freigrenze existiert.
bookamat berechnet keine Kammerumlage II, da die Berechnung relativ kompliziert ist (und von der Lohnverrechnung durchgeführt werden sollte), sowie von Bundesland zu Bundesland verschieden ist.
Die von deiner Lohnverrechnung ermittelte Kammerumlage II (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, DZ) kannst du mit dem Steuerkonto "Personalkosten > Abgaben & Pflichtbeiträge" buchen, sie auch Wie buche ich Kammerumlage II?
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