12. März 2013
Neue Steuerkonten für Personal
Wir haben in Österreich die bestehenden Steuerkonten für Personal erweitert.
Was das bedeutet, erklären wir in folgendem Beitrag.
Da mehrfach der Wunsch an uns herangetragen wurde, die Steuerkonten für Personal zu differenzieren, haben wir hier ein paar Änderungen vorgenommen. Diese Änderungen sind rückwirkend bis 2011 implementiert – die Steuerkonten können also in allen österreichischen Accounts verwendet werden.
Beachte bitte, dass du die Steuerkonten zuerst unter "Einstellungen > Steuerkonten" aktivieren musst, damit du sie verwenden kannst.
Die Modifikationen betreffen folgende Steuerkonten:
Löhne & Gehälter
Das Steuerkonto "Gehälter" wurde in "Löhne und Gehälter" umbenannt. Bei Buchungen, die mit dem Steuerkonto "Gehälter" erstellt wurden, scheint jetzt der neue Name "Löhne und Gehälter" auf – die steuerliche Verwertung der bestehenden Buchungen hat sich nicht geändert.
Mit diesem Steuerkonto werden Löhne und Gehälter erfasst – und weiters Zulagen (z.B. Überstundenzuschläge), Prämien, Provisionen, Sachbezugsleistungen etc.
Buchungen mit diesem Steuerkonto scheinen (wie gehabt) nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung auf (da Löhne und Gehälter keine Umsatzsteuer beinhalten) und fließen unter der Kennzahl 9120 in die Einkommensteuererklärung.
Gesetzliche Sozialaufwendungen
Das Steuerkonto "Sozialaufwendungen" wurde in "Gesetzliche Sozialaufwendungen" umbenannt. Bei Buchungen, die mit dem Steuerkonto "Sozialaufwendungen" erstellt wurden, scheint jetzt der neue Name "Gesetzliche Sozialaufwendungen" auf – die steuerliche Verwertung der bestehenden Buchungen hat sich nicht geändert.
Mit dem neuen Steuerkonto werden ab sofort nur noch gesetzliche Sozialaufwendungen erfasst, z.B. Dienst- oder Arbeitgeberanteile. Für sonstige Abgaben und Pflichbeiträge, die bislang ebenfalls hier erfasst wurden, haben wir ein eigenes Steuerkonto eingerichtet (siehe weiter unten). Wenn du bislang also z.B. Buchungen der Kommunalsteuer mit dem Steuerkonto "Sozialaufwendungen" vorgenommen hast, dann sind diese jetzt dem neuen Steuerkonto "Gesetzliche Sozialaufwendungen" zugeordnet. Du kannst sie entweder auf das neue Steuerkonto für "Abgaben & Pflichtbeiträge" umbuchen oder so belassen wie sie sind, da sich die steuerliche Verwertung dieser Buchungen nicht verändert hat.
Freiwilliger Sozialaufwand (Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Geschenke an Mitarbeiter etc.) wird nicht mit diesem Steuerkonto erfasst – bei solchen Buchungen verwendest du das Steuerkonto "Sonstiger Personalaufwand" (siehe weiter unten).
Buchungen mit diesem Steuerkonto scheinen nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung auf (da gesetzliche Sozialaufwendungen keine Umsatzsteuer beinhalten) und fließen unter der Kennzahl 9120 in die Einkommensteuererklärung.
Abgaben & Pflichtbeiträge
Ab sofort gibt es ein eigenes Steuerkonto für "Abgaben & Pflichtbeiträge". Mit diesem Steuerkonto werden alle vom Entgelt abhängigen Abgaben und Pflichtbeiträge wie Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag, Wiener Dienstgeberabgabe etc. erfasst.
Wie bereits erwähnt: Solltest du solche Abgaben und Pflichtbeiträge bislang mit dem Steuerkonto "Sozialaufwendungen" gebucht haben, kannst du bei bestehenden Buchungen einfach das Steuerkonto ändern.
Buchungen mit diesem Steuerkonto scheinen nicht in der Umsatzsteuervoranmeldung auf (da Abgaben und Pflichtbeiträge keine Umsatzsteuer beinhalten) und fließen unter der Kennzahl 9120 in die Einkommensteuererklärung.
Sonstiger Personalaufwand
Für mögliche sonstige Personalkosten, die nicht mit den anderen, personalbezogenen Steuerkonten erfasst werden können, gibt es ab sofort auch ein eigenes Steuerkonto. Damit kannst du auch freiwillige Sozialaufwendungen (Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern, Geschenke an Mitarbeiter etc.) erfassen.
Buchungen mit diesem Steuerkonto scheinen unter der Kennzahl 060 in der Umsatzsteuervoranmeldung auf (da beispielsweise Geschenke an Mitarbeiter Umsatzsteuer beinhalten können) und fließen unter der Kennzahl 9120 in die Einkommensteuererklärung.
Hinweis & Feedback
Wie bei allen buchhalterischen und steuerrechtlichen Beiträgen gilt auch hier, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen, jegliche Haftung ist hier ausgeschlossen. Im Zweifelsfall kontaktiere bitte einen Buchhalter bzw. Steuerberater.
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