1. Dezember 2016
SVA-Beiträge am Jahresende überprüfen
Gegen Jahresende läßt sich relativ einfach ermitteln, ob die bezahlten SVA-Beiträge zu gering waren. In dem Fall kann die erwartete Nachzahlung vorab an die SVA überwiesen werden.
Die Vorschreibung der SVA-Beiträge ergibt sich aus den Einkünften der Vorjahre und ist nicht notwendigerweise korrekt für das laufende Jahr. Deshalb macht es am Jahresende Sinn, über eine freiwillige (und zusätzliche) Zahlung an die SVA nachzudenken.
Mit Hilfe unseres SVA-Rechners kannst du einfach ermitteln, ob eine Nachzahlung oder eine Gutschrift für das laufende Jahr zu erwarten ist. Bei einer Nachzahlung kannst du diesen Betrag sofort an die SVA überweisen und dadurch deine Steuerlast verringern.
Beispiel
Nehmen wir an, deine versicherungspflichtigen Einkünfte für das laufende Jahr betragen € 30.000 und die vorgeschriebenen SVA-Beiträge (exkl. Unfallversicherung und Selbstvorsorge) belaufen sich auf insgesamt € 6.000 (d.h. 4 x € 1.500).
Tatsächlich wäre die Summe der SVA-Beiträge aufgrund der Einküfte circa € 9.400. Es ist also mit einer Nachzahlung von rund € 3.400 zu rechnen. Diesen Betrag kannst du formlos unter Angabe deiner Sozialversicherungsnummer und einem Vermerk (beispielsweise "vorgezogene Nachzahlung 2016") an die SVA überweisen.
Anmerkungen
Die beschriebene Vorgehensweise führt auf deinem SVA-Konto zu einer Gutschrift. Diese Gutschrift willst du aber erst verwenden, wenn die SVA deinen Einkommensteuerbescheid für 2016 bearbeitet hat und die Nachzahlung fällig ist. Du musst also darauf achten, die Vorschreibungen trotz Gutschrift weiterhin ganz normal zu bezahlen.
Der größte Vorteil dieser Variante besteht darin, dass die tatsächlichen SVA-Beiträge überwiesen werden und es damit keine überraschenden Nachzahlungen gibt.
Zusätzlich verringert sich die Steuerlast für das aktuelle Jahr (weil die SVA-Beiträge Betriebsausgaben sind). Andernfalls würde sich die Steuerlast im Jahr der Nachzahlung verringern. Dieser Effekt läßt sich allerdings schwer berechnen, weil die Steuerersparnis vom Betriebsergebnis im jeweiligen Jahr abhängig ist.
Hinweis & Feedback
Wie bei allen buchhalterischen und steuerrechtlichen Beiträgen gilt auch hier, dass wir keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben übernehmen, jegliche Haftung ist hier ausgeschlossen. Im Zweifelsfall kontaktiere bitte einen Buchhalter bzw. Steuerberater.
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